Deutsche Rente richtig versteuern

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Wer als Rentner seinen Wohnsitz nach Spanien verlegen möchte, kann seine Rente grundsätzlich sowohl auf einem deutschen als auch auf einem spanischen Konto erhalten. Wo Sie ihre Rente zu versteuern haben, hängt davon ab wann Sie in Rente gegangen sind, bzw. wann Sie in Rente gehen werden. Unter Umständen ist sowohl in Deutschland als auch in Spanien eine Steuererklärung abzugeben.

 

Bis 2015 wurden Renten grundsätzlich nur im Land des Wohnsitzes (Spanien) versteuert, womit es demnach nicht nötig war, im Bezug auf Renteneinkünfte in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben.  

In Spanien lebende deutsche Rentner, die erstmals ab 2015 Ihre Rente aus Deutschland beziehen, müssen von nun an einen Teil ihrer Rente in Deutschland versteuern, womit sie folglich auch eine deutsche Einkommensteuererklärung abzugeben haben. Diese in Deutschland zu zahlenden Steuern, können nach dem gültigen Doppelbesteuerungsabkommen in der spanischen Steuererklärung abgesetzt werden, womit insgesamt die gleichen Steuern wie vorher zu entrichten sind. Nach diesem neuen Doppelbesteuerungsabkommen werden Renten ab 2015 bis zu 5% und ab 2030 bis zu 10%  in Deutschland versteuert. Diese Regelung findet jedoch nur Anwendung, wenn Sie nach dem 1. Januar 2015 in Rente gehen und wenn sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben.

 

Wohnsitz in Spanien

Im Sinne dieses Abkommens haben Sie ihren Wohnsitz in Spanien, wenn Sie nach spanischem Recht dort aufgrund Ihres Wohnsitzes, Ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes Ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sind.

Sind Sie sowohl in Deutschland als auch in Spanien wohnhaft (Dauerurlauber), gelten Sie in dem Staat ansässig zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ihr Lebensmittelpunkt liegt grundsätzlich in Spanien wenn Sie sich dort länger als 183 Tage im Jahr aufhalten.

 

 

Besteuerung sowie in Spanien als auch in Deutschland

Ergibt sich aus dem vorherigen Abschnitt, dass Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben, sind Sie in Spanien voll steuerpflichtig und zahlen somit die spanische Einkommensteuer (IRPF). Im Bezug auf die Rente, ist zu unterscheiden ob es sich um Rente oder um eine Beamtenpension handelt.

A) Rente

Wie bereits am Anfang des Beitrags erwähnt, ist eine ab 2015 erstmals erhaltene Rente sowohl in Deutschland als auch in Spanien zu versteuern. Die in Deutschland gezahlte Steuer wird in Spanien auf die zu entrichtende Steuer angerechnet bzw. vom IRPF abgezogen. Damit Sie den in Deutschland bereits bezahlten Anteil nicht noch einmal in Spanien zu zahlen haben, ist es wichtig in beiden Staaten die entsprechende Steuererklärung abzugeben.

Diese Regelung gilt ebenfalls für Betriebs- und Riesterrenten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert wurde. Alle nicht staatlich geförderten Renten werden weiterhin vollständig an Ihrem Wohnsitz (Spanien) versteuert.

B) Pension (Beamtenruhegehalt)

Erhalten Sie anstatt Rente eine Beamtenpension (Ruhegehalt), wird diese grundsätzlich in Deutschland versteuert, selbst wenn sie Ihren Vollzeitwohnsitz in Spanien haben. Hierbei ist es irrelevant ob die Pension vom Staat, den Ländern oder anderen juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgezahlt wird. Die einzige Ausnahme hierzu ergibt sich, wenn sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben und zusätzlich die spanische Staatsbürgerschaft besitzen. Ausschließlich in diesem letzten Fall müssen Sie ihre Pension komplett in Spanien versteuern.

 

Steuererklärung und Besteuerung in Spanien

Aus dem aktuellen Einkommensteuergesetz (Ley del Impuesto sobre la renta de las personas físicas "IRPF") geht hervor, dass in Spanien wohnhafte Personen (sowie Spanier als auch Ausländer) ihr Welteinkommen an ihrem Wohnsitz (Spanien) zu versteuern haben. Sie sind jedoch von der Steuererklärungspflicht befreit, wenn Ihre Gesamtjahresrente weniger als 11.200 Euro beträgt und Sie Ihre Rente nicht in Deutschland versteuern müssen. Beziehen Sie mehr als 11.200 Euros pro Jahr und/oder haben Sie Ihre Rente in Deutschland teilzuversteuern, sollten Sie in jedem Fall eine Steuererklärung in Spanien abgeben, damit Sie die bereits in Deutschland gezahlte Steuer von der spanischen Steuer absetzen können. (Vergleich: Artikel 96 Ley IRPF und Artikel 61 Reglamento IRPF)

 

In welchem Abschnitt der Steuererklärung wird die Rene erfasst?

Die aus Deutschland bezogene Rente wird in der spanischen Steuererklärung als geldliche Einkünfte (retribuciones dinerarias) im Abschnitt der Arbeitseinkünfte (rendimientos del trabajo) erklärt. Haben Sie Ihre Rente nicht in Deutschland versteuert (Rentenantritt vor 2015), wird Ihre Rente ganz normal in ihrer Gesamtheit in Spanien versteuert. Haben Sie jedoch bereits Steuern in Deutschland bezahlt (zurzeit maximal 5%), können Sie diesen Betrag in der spanischen Steuererklärung absetzen. Hierzu geben Sie im Bereich der Abzüge wegen internationaler Doppelbesteuerung (Deducciones por doble imposición internacional) sowohl die Höhe Ihrer Rente als auch die Höhe des bereits in Deutschland bezahlten Steuerbetrages an.

 

Fazit: Erhalten Sie Ihre Rente erstmals ab 2015, sollten Sie sowohl in Spanien als auch in Deutschland eine Steuererklärung abgeben.

 

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen bei der Analyse Ihrer konkreten Situation und geben für Sie auch gerne die entsprechenden Steuererklärungen ab. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen per Mail und telefonisch zur Verfügung.

Autor: 

icon sander 500 2Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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